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Wird die Lebensversicherung beim Policendarlehen steuerschädlich?

Innerhalb Ihrer Antragsstellung erhalten Sie auch einen Hinweis zum Einsatz Ihrer Lebensversicherung bei Finanzierungen.

Dieser beinhaltet auch die Informationen, zu welchem Zeitpunkt eine Steuerschädlichkeit Ihrer Versicherung im Zusammenhang mit einem Policendarlehen vorliegt.

Wichtig ist, dass grundsätzlich alle ggf. bestehenden Steuervorteile bei Aufnahme eines Policendarlehens bestehen bleiben, sofern die Kosten des Darlehens (z.B. Zinsen) nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben innerhalb Ihrer Steuererklärung bzw. Buchhaltung angesetzt werden.

Hierzu auch ein kurzer Auszug aus einem Musterdarlehensantrag:

Die Verwendung (insbesondere Abtretung und Verpfändung) von Erlebensfallansprüchen aus einer Lebensversicherung zum Zweck der Kreditbesicherung oder Kredittilgung ist seit dem 14. 02.1992 grundsätzlich steuerschädlich, wenn die Kosten des gesicherten Kredits (also vor allem die Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerschädlichkeit führt zum Verlust des Sonderausgaben¬abzugs für die Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 und Abs. 5 EStG) und - was besonders nachteilig ist - der Steuerfreiheit der in der späteren Versicherungsleistung ent¬haltenen Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich Kreditneh¬mer ist, trifft ihn diese Steuerschädlichkeit.

Ab einem Darlehensbetrag in Höhe von 25.565 EUR besteht zusätzlich für den Darlehensgeber (also die Bank) eine Meldepflicht an das jeweilige Finanzamt.

Hierzu auch der entsprechende Auszug aus einem Musterdarlehensantrag:

Wir sind gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt die Fälle anzu¬zeigen, in denen Lebensversicherungsansprüche zur Kredit¬sicherung oder Tilgung eingesetzt werden. Die Meldung muss erfolgen, wenn der Kreditbetrag 25.565 € übersteigt. Berück¬sichtigen Sie bitte, dass eine Steuerschädlichkeit auch bei einem geringeren Kreditbetrag eintreten kann. Wir empfehlen Ihnen, sich die Steuerunschädlichkeit vom Finanzamt ausdrücklich bestätigen zu lassen. Dazu brau¬chen Sie lediglich das in der Rückantwort an das Finanzamt (Rückseite der Anzeige) hierfür vorgesehene Kästchen anzukreuzen, mit dem um Erteilung eines Feststellungsbescheids gebeten wird.

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir trotz unserer Informationen keine steuerliche Beratung durchführen können. Sollten Sie also weitere Fragen haben, bitten wir Sie, sich an einen Steuerberater zu wenden.

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