Spätestens seit dem 1. Januar 2009 ist die Kapitalertragsteuer auch für Kunden von Lebensversicherungen ein Thema. Wenn der Vertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist diese Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zusammen mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auch hier zu entrichten. Ob eine Kapitalertragsteuer anfällt und wie hoch diese ausfällt, ist individuell für jeden Vertrag zu prüfen.
Die Kapitalertragsteuer ist vom System her eine Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass sie nach ihrer Entrichtung als abgegolten gilt. Abgeführt wird der fällige Betrag direkt vom Versicherungsunternehmen. In de Folge wird dem Versicherungsnehmer die bereits um die Kapitalertragsteuer geminderte Versicherungsleistung ausgezahlt. Auf den Kapitalertragsteuersatz werden zudem zusätzlich noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben.
Maßgeblich für die Höhe der Besteuerung per Kapitalertragsteuer ist der Kapitalertrag. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der Versicherungsleistung. Genau genommen werden also die vom Versicherer gezahlten Zinsen und Überschussbeteiligungen besteuert.
Grundsätzlich gilt, dass ältere Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, von der Kapitalertragsteuer befreit sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre gelaufen ist und mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt wurden. Erfüllt ein Vertrag diese Voraussetzungen nicht, muss auch hier Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer berücksichtigt werden.
Ist ein Vertrag, der nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, mindestens 12 Jahre gelaufen und der Versicherte zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt, so wird nur die Hälfte des Kapitalertrages mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Der Abzug der Abgeltungssteuer erfolgt zwar vorab mit 25 Prozent, dieser Betrag kann jedoch im Nachhinein angerechnet werden.
Ist der Vertrag noch keine 12 Jahre gelaufen, könnte als lukrative Alternative ein Verkauf der Police auf dem Zweitmarkt interessant sein. Das gilt übrigens auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Da auf dem Zweitmarkt oftmals ein höherer Preis erzielt werden kann, sollte der Verkauf unbedingt als Option in Erwägung gezogen werden - insbesondere gegenüber der regulären Vertragskündigung.