Lexikon

Besteuerung von Lebensversicherungen

Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005: Die Beiträge zur Lebensversicherung sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Die Lebensversicherung ist steuerfrei. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Vertragslaufzeit muss sich über mindestens 12 Jahre erstrecken, die Beitragszahlungsdauer über mindestens 5 Jahre. Darüber hinaus muss eine Todesfallsumme von mindestens 60 Prozent vereinbart worden sein. 

Vertragsabschluss nach dem 1. Januar 2005: Ab diesem Zeitpunkt ist die Lebensversicherung nicht mehr steuerfrei, die Besteuerung bezieht sich jedoch nur auf den Ertrag aus der Lebensversicherung. Der Ertrag einer Lebensversicherung ist jener Betrag, der über die Summe der eingezahlten Beiträge hinaus von der Versicherung ausbezahlt wird. Üblicherweise muss der Ertrag aus einer Lebensversicherung komplett versteuert werden, wobei die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent zum Tragen kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Ertragsanteil jedoch auf 50 Prozent reduzieren. Dazu muss der Vertrag mindestens 12 Jahre laufen und der Auszahlungszeitpunkt nach dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers liegen. 

Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011: Hier gilt für die Besteuerung von Lebensversicherungen das Gleiche wie für Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Lediglich die Altersgrenze für den halbierten Ertragsanteil wurde um zwei Jahre auf die Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben. 

Diese Regelungen zur Steuer auf Lebensversicherungen gelten übrigens auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, sofern als Auszahlungsvariante nicht die Rentenzahlung gewählt wurde. Darüber hinaus sind auch Lebensversicherungen auf verbundene Leben und fondsgebundene Lebensversicherungen davon betroffen. 

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