Lexikon

Bewertungsreserven

Bewertungsreserven, auch stille Reserven genannt, sind die Überschüsse, die eine Lebensversicherung unter Umständen bei der Anlage der Versicherungsbeiträge erwirtschaftet.

Jede Lebensversicherung funktioniert grob gesagt so, dass der Versicherungsnehmer Prämien an die Versicherung zahlt. Diese Prämien legt die Versicherung zu einem gewissen Teil zum Beispiel in festverzinsliche Wertpapiere oder Immobilien an und erwirtschaftet so die Rendite, die dem Versicherten am Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt wird. Liegt der aktuelle Marktwert der Wertpapiere oder der Immobilie über dem Wert, den die Anlageobjekte zum Zeitpunkt des Kaufs hatten, entsteht eine stille Reserve, also Bewertungsreserve. Bewertungsreserven sind also die Differenz zwischen aktuellem Marktwert und dem Kaufwert bzw. Buchwert der Anlage. Da die Versicherung hierbei mit dem Geld der Versicherten arbeitet, wird jeder Versicherungskunde an diesen Reserven zu einem gewissen Anteil beteiligt.

Die jeweilige Bewertungsreserve muss übrigens auch dann ausgezahlt werden, wenn der Versicherer die Kapitalanlage gar nicht verkauft und die Gewinne dadurch nicht tatsächlich realisiert hat. Versicherer sind dadurch unter Umständen gezwungen Geld auszuzahlen, das sie gar nicht haben. 

 

Wann wird die Bewertungsreserve ausgezahlt?

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen am Ende der Laufzeit bzw. Ansparphase oder im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung, einer Kündigung der Versicherung oder im Todesfall, wirksam. Im Fall der Rentenversicherung fließen die Bewertungsreserven in die Rentenzahlung ein. 

Allen aktuellen politischen Diskussionen zum Trotz hat sich bisher an der Regelung zur Beteiligung an den Bewertungsreserven für Lebensversicherungskunden nichts geändert. Die Versicherungen sind weiterhin verpflichtet, ihre Bewertungsreserven mindestens einmal im Jahr zu ermitteln, sie im Geschäftsbericht zu veröffentlichen und diese Reserven ihren Versicherten anteilig im Falle der Vertragsbeendigung zukommen zu lassen. 

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