Das Deckungskapital setzt sich zusammen aus dem Sparanteil der eingezahlten Beiträge, die in die Versicherung eingezahlt werden sowie den im Laufe der Versicherungsjahre erwirtschafteten zugeteilten Überschussbeteiligungen. Relevant ist der Begriff des Deckungskapitals sowohl bei Renten- als auch kapitalbildenden Lebensversicherungen.
Bei Ablauf des Vertrages stellt das Deckungskapital die fällige Ablaufleistung dar.
Wird ein Versicherungsvertrag vor dem Eintreten des Todes- oder Erlebensfall gekündigt, werden das zu dem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital und der Überschussanteil aus der Überschussbeteiligung ausgezahlt. Jedoch werden vom Versicherer Kosten für die Stornierung vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Der Rückkaufwert der Versicherung entspricht somit nicht den insgesamt eingezahlten Beiträgen. Eine Kündigung ist daher immer mit Nachteilen verbunden.
Damit bei einem Todesfall das Deckungskapital finanziert werden kann, werden besondere Maßnahmen ergriffen. Der Versicherer legt bei der Beitrags- und Tarifkalkulation das Todesfallrisiko zugrunde. Das geschieht bei der gemischten Lebensversicherung ebenso wie auch bei der Risikolebensversicherung. Wie bei jeder anderen Risikolebensversicherung oder auch z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt der sogenannte Risikobeitrag über die gesamte Laufzeit gleich. Daher wird bei der Kalkulation dieser Beiträge zu Beginn der Versicherungslaufzeit der Risikobetrag höher ausfallen, als die Deckung des Todesfallrisikos in den ersten Jahren benötigt. Durch die „Überzahlung“ der Risikobeiträge und Verzinsung selbiger, ist es möglich die im Laufe der Jahre zu niedrig werdenden Risikobeiträge mit den früheren zu verrechnen.