Beim Disagio, auch Abgeld genannt, handelt es sich um einen Abschlag, welcher in erster Linie im Zusammenhang mit Krediten und Wertpapieren in Erscheinung tritt. Mit dem in Prozent angegebenen Disagio berechnet sich ein Betrag, welcher vom Nennwert eines Kreditbetrages bzw. einer Anleihe abgezogen wird. Das Gegenteil von Disagio ist Agio, das Aufgeld.
Im Grunde ist das Disagio eine Art vorausbezahlter Zinssatz bei Kreditgeschäften. Durch das Abgeld berechnet sich der Auszahlungskurs und damit der Anteil eines Darlehensbetrages, der tatsächlich an den Kreditnehmer ausgezahlt wird. Im Klartext heißt das, dass der Kreditnehmer nicht den vollständigen Kreditbetrag erhält.
Wird also beispielsweise ein Darlehen über 1.000 Euro mit einem Disagio von 7 Prozent vereinbart, dann erhält der Kreditnehmer 930 Euro ausbezahlt. Die von ihm zu zahlenden Zinsen beziehen sich jedoch stets auf den vollen Kreditbetrag. Sie werden also auch weiterhin anhand der 1.000 Euro berechnet. Gleiches gilt für die Rückzahlung des Darlehens, denn auch hier muss der volle Betrag aufgebracht werden. Auszahlungskurs und Rückzahlungsbetrag sind also stets getrennt voneinander zu betrachten.
Der Grund dafür, ein Disagio zu vereinbaren, liegt in einer Senkung des Normalzinssatzes. Wie oben bereits erwähnt, gilt das Disagio als eine Art im Voraus bezahlter Zins. Dementsprechend werden dann auch die künftig zu zahlenden Raten etwas niedriger angesetzt. Bei der Berechnung des Effektivzinssatzes wird das Disagio laufzeitanteilig auf die Zinsen verrechnet. Banken sind im Rahmen des Privatkundengeschäfts daher stets dazu verpflichtet, einen anfänglichen effektiven Jahreszins anzugeben.
Kreditnehmer sollten ihren Bedarf genau kalkulieren und wegen des Abzugs gegebenenfalls einen höheren Betrag wählen, sollten die mit dem Disagio verbundenen Abschläge zu hoch ausfallen.
Im Rahmen des Wertpapierhandels kommt das Disagio bei Anleihen als Ausgabeabschlag zum Einsatz, der vom Emittenten verlangt wird. Folglich führt das Disagio zu einer Verminderung des Ertrages beim Emittenten. Bei der Ausgabe von Aktien und GmbH-Anteilen darf kein Disagio berechnet werden.