Lexikon

Erlebensfall

Erlebt die versicherte Person das Ende der Vertragslaufzeit bei kapitalbildenden Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, liegt laut Definition der Versicherungsgesellschaften ein Erlebensfall vor. Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Laufzeit wird durch das Erreichen eines bestimmten Datum markiert. Liegt der Erlebensfall vor, wird in der Regel die Erlebensfall-Leistung fällig. In diesem Fall weisen Versicherungsunternehmen normalerweise ihre Kunden daraufhin, dass der Vertrag abläuft und somit der Erlebensfall ansteht. 

Um die sich aus dem Erlebensfall ergebenden Ansprüche auf die Auszahlung geltend zu machen, muss ein Nachweis erfolgen, dass der letzte Beitrag gezahlt wurde. Die Versicherungsbedingungen verlangen zusätzlich eine Einreichung des Versicherungsscheins beim Versicherungsunternehmen. Erst dann kann die Erlebensfall-Leistung ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt auf das vom Versicherungsnehmer angegebene Konto. Sie setzt sich zusammen aus der Garantiesumme, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung festgeschrieben wurde und der Überschussbeteiligung. Letztere ist abhängig vom Erfolg der Anlagepolitik, welche die Versicherungsgesellschaft mit den eingenommenen Versicherungsprämien in unterschiedliche Anlageprodukte tätigt. 

Der Auszahlungsbetrag, der sich aus dem Vorliegen des Erlebensfalls ergibt, ist für Neuverträge, die nach dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, grundsätzlich nicht steuerfrei. Hat der Versicherungsnehmer die Leben- oder Rentenversicherung jedoch davor abgeschlossen und will von Steuerbegünstigungen profitieren, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. So muss zum einen die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betragen. Außerdem müssen mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt worden sein. Sind beide Kriterien erfüllt, entfällt die Steuerpflicht. 

Gelegentlich kann ein Beleihen oder Verkaufen der Versicherung vor Erreichen des Endes der Vertragslaufzeit und somit vor Eintreten des Erlebensfalls sinnvoll sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die finanziellen Möglichkeiten des Kunden geändert haben oder er ein geeigneteres Vorsorgeprodukt gefunden hat. Bevor der Vertrag gekündigt wird, sollte also zunächst ein Verkauf oder eine Beleihung der Versicherung in Erwägung gezogen werden. 

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