Das Sicherungsvermögen ist ein Begriff aus dem Versicherungswesen und bezeichnet den Teil des Vermögens, welcher der Deckung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten eines Versicherers dient. Durch das Sicherungsvermögen werden im Falle einer Insolvenz die Ansprüche der Versicherten abgesichert. Aus diesem Grund gelten dafür besondere Rechtsvorschriften, mit denen dauerhaft sichergestellt werden soll, dass das Unternehmen über genügend Vermögenswerte verfügt.
Das Sicherungsvermögen muss stets der Summe der folgenden Posten entsprechen:
Dem Sicherungsvermögen sind laufend Beiträge zuzuführen, um ständig dem Soll der genannten Positionen zu entsprechen. Die Beiträge sind in qualifizierte Kapitalanlagen zu investieren (§ 54 VAG sowie §§ 1 ff. AnlV). Darüber hinaus ist das Sicherungsvermögen gesondert von anderen Vermögenswerten zu verwalten und muss am Unternehmenssitz verwahrt werden. Es ist Sondervermögen, welches dem Zugriff von Gläubigern entzogen ist. Sollte es einmal geringer ausfallen als dem Sollwert entsprechend, so ist der Vorstand des Unternehmens dazu verpflichtet, den Fehlbetrag unverzüglich zuzuführen.
Das Sicherungsvermögen ist vor allem für Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung. Die bestehenden Ansprüche von Kunden eines Versicherungsunternehmens werden im Falle einer Insolvenz vor denen aller anderen Gläubiger aus diesem Vermögen befriedigt. Um dies zu gewährleisten, wird das Sicherungsvermögen stets von einem Treuhänder überwacht. Dieser muss allen Verfügungen über sowie allen Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen zustimmen. Eine Entnahme kann nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erfolgen. Es ist beispielsweise möglich, Gegenstände aus dem Vermögen gegen gleichwertige auszutauschen. Dies kann vor allem im Sinne einer vernünftigen Kapitalanlagepolitik geschehen bzw. erforderlich sein. Entnahmen dürfen nur zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder bei Änderungen des Geschäftsplans vorgenommen werden, sofern dadurch Mittel frei werden.