Unter dem Begriff Solvency II wird das Projekt der EU-Kommission zur grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts verstanden. Dabei sollen vor allem Solvabilitätsvorschriften für die Eigenmittelausstattung Berücksichtigung finden. Die Solvency II-Richtlinie ist bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Bis es soweit ist, kommen die bisherigen Regelungen zur Anwendung, die auch als Solvency I bezeichnet werden. Der Vorschlag für die Rahmenrichtlinie von Solvency II wurde bereits im Juli 2007 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Bis zum April 2009 konnten sich die Unterhändler von 27 Mitgliedsstaaten auf die neuen Regeln für Aufsicht und Eigenkapital verständigen. Am 22. April erfolgte die Verabschiedung vom EU-Parlament und am 10. November 2009 die Verabschiedung von den EU-Finanzministern.
Ähnlich der Richtlinien von Basel II wird auch bei der Solvency II-Richtlinie ein 3-Säulen-Ansatz verfolgt. Die erste Säule widmet sich dem Minimumsolvenzkapital und bestimmte dessen Höhe, die Mindestkapitalanforderung, die Höhe des Zielsolvenzkapitals sowie die Solvenzkapitalanforderungen im Verhältnis zu abrechnungsfähigen Eigenmitteln (Solvenzkapital in Solvency I).
In der zweiten Säule wird das Risikomanagementsystem behandelt. Enthalten sind qualitative Anforderungen, die beispielsweise die Qualifikation der Vorstände betreffen.
Die dritte Säule betrifft die Berichterstattungspflichten. Das bezieht sich auf die Berichtspflichten an die zuständigen Aufsichtsbehörden und auf die Angaben, die zu veröffentlichen sind. Ziel ist eine enge Anbindung an bereits bestehende Berichtspflichten sowie an die International Financial Reporting Standards (IFRS).
Beim Solvency Capital Requirement handelt es sich um eine Sollgröße für das Eigenkapital. Um sie zu berechnen, findet die sogenannte Standardformel oder ein internes Modell Verwendung. Firmen haben also die Möglichkeit, ihrer Situation angepasste Modelle genehmigen zu lassen. Tun sie das nicht, kommt automatisch die Standardformel zum Einsatz. In dieser werden sowohl versicherungstypspezifische Risiken als auch operationelle Risiken berücksichtigt.