Der Versicherungsnehmer ist einer von üblicherweise zwei Vertragsparteien bei einem Versicherungsvertrag. Dabei handelt es sich um jene Partei, die den Versicherungsschutz nimmt und dafür einen Versicherungsbetrag zahlt. Bei der anderen Partei handelt es sich folgerichtig um den Versicherer bzw. das Versicherungsunternehmen, welches den Versicherungsschutz anbietet. Sowohl natürliche (z.B. Verbraucher) als auch juristische Personen (z.B. Unternehmen) können zu Versicherungsnehmern gehören.
Der Versicherte ist dazu berechtigt, über den Vertragsinhalt mit zu entscheiden. Die Vertragsgestaltung ist im Prinzip frei (Vertragsfreiheit), sie muss allerdings die Grenzen berücksichtigen, die durch das Versicherungsvertragsgesetz (VAG) festgelegt sind. Üblich ist es jedoch, dass der Versicherer die Vertragsbestimmungen größtenteils vorgibt. Dies ist insofern notwendig, da er einen Risikoausgleich erzeugt, der wegen der Vielzahl an gleichartigen Risiken auch eine Vielzahl an gleichartigen Verträgen nötig macht.
Der Versicherungsnehmer ist vertraglich dazu verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu zahlen. Übernimmt eine andere Person diese Zahlungen, so erfolgt dieses Vorgehen allein im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Es findet also kein Versicherungsnehmerwechsel statt. Von Seiten des Versicherungsnehmers besteht zudem eine diesbezügliche Anzeigepflicht beim Versicherer.
Als versicherte Person, die durch eine bestimmte versicherte Gefahr betroffen ist, ist er dazu berechtigt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist. Daneben ist er dazu berechtigt, sämtliche Gestaltungsrechte auszuüben, die im Versicherungsvertrag vorgesehen sind. Das betrifft beispielsweise Vertragsänderungen oder auch die Vertragskündigung.
Zu seinen Verpflichtungen wiederum gehört es, für die Einhaltung der vertraglich festgelegten Obliegenheiten zu sorgen. Zu diesen Obliegenheiten gehören beispielsweise korrekte Angaben bei einer Gesundheitsprüfung.
Da Versicherungsverträge meist sehr kompliziert gestaltet sind, entsteht beim Versicherer in der Regel ein Wissensvorsprung. Dafür kann der Versicherte sein eigenes Risiko besser einschätzen. Das Versicherungsvertragsrecht sieht daher Schutzvorschriften sowohl für Versicherungsnehmer als auch Versicherer vor. Diese Schutzvorschriften zielen zum Beispiel darauf ab, eine Erfüllung der Pflichten seitens des Versicherers stets gewährleisten zu können.