Lexikon

Vorsichtsprinzip

Die Grundsätze des deutschen Rechnungswesens schreiben vor, dass im Zuge der Bilanzierung alle Risiken, Verluste und drohende Verluste angemessen zu bewerten sind. Als solcher Grundsatz ist das Vorsichtsprinzip immer dann anzuwenden, wenn im Hinblick auf künftige Ergebnisse Beurteilungsspielräume entstehen, die auf unvollständigen Informationen oder Ungewissheit beruhen. Die Ziele dieses Prinzips sind in der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz zu sehen. Das Vorsichtsprinzip wurde vom Gesetzgeber mittels zweier Folgeprinzipien im Gesetz verankert: Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip.

 

Realisationsprinzip

Hinter dem Realisationsprinzip steht der Gedanke des Gläubigerschutzes. Gewinne sind demnach nur dann im Jahresabschluss zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlusstag bereits realisiert worden sind. Das Realisationsprinzip regelt neben der Realisierung auch die Periodisierung (periodengerechte Abgrenzung) sowohl von Erträgen als auch von Aufwendungen. Ausgaben müssen beispielsweise immer in dem Geschäftsjahr als Aufwand erfasst werden, in welchem die zugehörigen Einträge erfasst wurden. Dadurch ist der Gewinn in der Handelsbilanz stets als Periodenumsatzgewinn zu betrachten. 

 

Imparitätsprinzip

Bei vorhersehbaren, noch nicht realisierten Risiken und Verlusten kommt das Vorsichtsprinzip in umgekehrter Weise zur Anwendung, denn diese müssen im Gegensatz zu nicht realisierten Gewinnen stets berücksichtigt werden. Auch wenn Risiken und Verluste erst nach dem Bilanzstichtag und vor dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt werden, greift das Imparitätsprinzip. Solche Risiken und Verluste werden auch als wertaufhellende Tatsachen bezeichnet. Das Imparitätsprinzip kommt sowohl im Zuge des Niederst- und Höchstwertprinzips zur Anwendung als auch bei drohenden Verlusten bei schwebenden Geschäften. Im letzteren Fall sind gemäß Grundsatz entsprechende Rückstellungen zu bilden.

Ganz gleich, welches der beiden Folgeprinzipien zur Anwendung kommt, das Prinzip der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung bleibt stets erhalten. Mit ihm sollen Willkür und nicht gerechtfertigte Übervorsicht verhindert werden. Ausnahmsweise Abweichungen vom Vorsichtsprinzip sind nach deutschem Recht immer erläuterungspflichtig. Beabsichtigt beispielsweise eine Kapitalgesellschaft, vom Vorsichtsprinzip abzuweichen, so muss sie dies unter Angabe von Gründen in ihrem Jahresabschluss erläutern. Darüber hinaus ist der betragsmäßige Einfluss, welcher infolge der Abweichung entsteht und sich auf die Vermögens- und Finanzlage auswirkt, gesondert darzustellen.

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